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fischerei reglement.

In Ergänzung der bestehenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften werden für die Fischerei im Seefeldsee nachfolgende Bestimmungen erlassen:

 

1. Die Ausübung der Fischerei im Seefeldsee ist an ein besonderes Patent gebunden, das von der Pächtergemeinschaft in Form von Tageskarten per Internet www.seefeldsee.ch im Bergrestaurant Aelggialp und Café zumStein Sachseln ausgestellt wird.

2. Das Patent berechtigt zum Fischen bei Tageslicht mit einer Rute und einer Angel nur vom Ufer aus, diese muss vom Patentinhaber persönlich beaufsichtigt werden. Es ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

2.1. Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten (gestützt auf die kantonale Fischereiverordnung GDB 651.21 und der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei GDB 651.211). Köderfische dürfen ausschliesslich aus dem Seefeldsee gefangen werden. Köderfische, die zum Fischfang gebraucht werden, müssen vor dem Anhaken fachgerecht getötet werden (erlaubt sind nur tote Köderfische). Das Halten von Elritzen ist nur in den dafür bestimmten Behältern erlaubt. Diese müssen immer mit Frischwasser versorgt werden!

2.2. Es ist verboten, lebende und tote Köderfische vom Tal an den Seefeldsee mitzubringen oder im Seefeldsee gefangene Köder mit ins Tal zu nehmen. Der Köderfischfang darf nur für den Eigenbedarf und nur am bewilligten Fangtag während der Tageszeit betrieben werden.

3. Die Eröffnung der Fischerei im Seefeldsee erfolgt am 15. Juni und dauert grundsätzlich bis Ende September. Die Fischerei kann je nach Witterung verlängert werden.

4. Pro Kelendertag und Patent dürfen vom Patentinhaber mit Kind bis 12 Jahre maximal 5 Fische gefangen werden. Gefangene Fische jeder Grösse dürfen nicht mehr ins Wasser gesetzt werden und sind mitzuzählen.

5. Ordnung um den See ist für alle selbstverständlich und fair gegenüber der Natur. Die Abfälle sind ohne Ausnahme mitzunehmen und nicht zwischen Steinen und Schratten zu verstecken.

5.1. Wir legen grossen Wert darauf, dass am Seefeldsee die Auflagen des Tierschutzes eingehalten werden. Die Fische müssen schonend und sofort betäubt werden (Betäubungsverfahren: stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf oder Genickbruch). Unmittelbar danach ist der Fisch entweder mittels Durchtrennen der Hauptblutgefässe im Halsbereich (Kiemenschnitt) oder dem Entfernen der Innereien waidgerecht zu töten.

 

6. Zuwiderhandlungen werden mit dem sofortigen Patententzug bestraft. Nicht einsichtige Personen werden angezeigt und strafrechtlich verfolgt. Mindestbusse CHF 100.00.

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